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XII. Der Aufsichtsrat in der Hauptversammlung
Der Aufsichtsrat hat in der Hauptversammlung lediglich eine eingeschränkte Präsenzpflicht. Allerdings obliegen ihm Berichtspflichten.
1. Vorbereitende Arbeiten
1.1. Bericht des Aufsichtsrats nach § 96 AktG
Früher bestand der Aufsichtsratsbericht aus etwa sechs Sätzen. Er war nichts sagend und wurde deswegen oft kritisiert. Mit dem wachsenden Bewusstsein für eine gute Corporate Governance hat sich dies geändert. Heute bemühen sich die Unternehmen um möglichst aussagekräftige Darstellungen.
Der Bericht wird vom Unternehmen entworfen. Der Entwurf wird vom Aufsichtsratsvorsitzenden überarbeitet und mit den Abschlussunterlagen allen Aufsichtsratsmitgliedern vorgelegt. In der über den Abschluss beratenden Aufsichtsratssitzung wird erörtert, was am Bericht geändert werden sollte. An dieser Erörterung beteiligen sich auch die Vorstandsmitglieder. Manche möchten weitere Aussagen, der Mehrheit geht der Bericht meist zu sehr in die Einzelheiten. Erfreulicherweise werden die Bedenken des Vorstands meist zurückgewiesen.
Ich rechne damit, dass der deutsche BGH den Aufsichtsratsberichten zukünftig besondere Bedeutung beimessen wird. Ich stelle Mmit vor, dass der BGH eine besondere Informationspflicht des Aufsi...