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AR aktuell 5, Oktober 2007, Seite 35

XI. Nacharbeit

Johannes Semler

Wenn ich von der Nacharbeit nach einer Aufsichtsratssitzung spreche, meine ich nicht das obligatorische Essen des Aufsichtsrats mit den Vorstandsmitgliedern. Es dient nicht immer der Entspannung. Kontakte zwischen Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsratsmitgliedern werden gepflegt, Probleme können informell angesprochen werden. Aber diese Frage möchte ich hier nicht vertiefen. Ich spreche von Arbeiten, die nach Rückkehr in das eigene Büro zu leisten sind.

1. Nacharbeit des Aufsichtsratsvorsitzenden

Nacharbeitsverpflichtungen treffen vor allem den Aufsichtsratsvorsitzenden.

Nacharbeitsverpflichtungen treffen vor allem den Aufsichtsratsvorsitzenden und weniger Aufsichtsratsmitglieder ohne eine besondere Funktion im Aufsichtsrat.

1.1. Fertigung der Niederschrift

Das Gesetz (§ 92 AktG) sagt zwar, dass der Aufsichtsratsvorsitzende die Niederschrift zu unterzeichnen hat, aber es sagt nicht, wer die Niederschrift erstellen muss.

Ich selbst habe zumeist erlebt, dass der Justitiar oder der Leiter eines Firmensekretariats des Unternehmens die Niederschrift führt. Darin sehe ich keinen Verstoß gegen das Verbot des § 93 AktG. Die Anfertigung von Hilfsarbeiten begründet m. E. keine Teilnahme im Sinne des Gesetzes. Der P...

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