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AR aktuell 5, Oktober 2007, Seite 4

II. Überlegungen vor Annahme eines Mandats

Johannes Semler

Mit der Annahme eines Mandats gilt der Satz: Mitgefangen, mitgehangen.

Stolz über das Vertrauen, das in der Übertragung eines Aufsichtsratsmandats zum Ausdruck gebracht wird, lässt häufig die bei der Annahme notwendige Sorgfalt zurücktreten. Hier ist jedoch Vorsicht am Platze. Mit der Annahme eines Mandats gilt der Satz: Mitgefangen, mitgehangen. Wer ein Mandat übernimmt, muss sich über das Ziel der Aufsicht voll im Klaren sein. Es lautete für mich: „Erfolgreiche Entwicklung des beaufsichtigten Unternehmens bei gesetzestreuer und ordnungsmäßiger Geschäftsführung.“

1. Börsenotierte Unternehmen

Die allgemeinen, jedermann zugänglichen Unterlagen eines Unternehmens müssen bei börsenotierten Unternehmen vor der Kandidatur um ein Mandat herangezogen und sorgfältig durchgearbeitet werden. In börsenotierten Unternehmen gibt es allgemein keinen Zugriff auf Unterlagen, die der Gesetzgeber speziell für Organmitglieder bestimmt hat (z. B. Bericht des Abschlussprüfers).

1.1. Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Der Kandidat für eine Aufsichtsratsmitgliedschaft sollte die allgemein zugänglichen gesellschaftsrechtlichen Unterlagen sorgfältig und kritisch studieren. Dabei handelt es sich um

  • die Satzung un...

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