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Kfz-Zulassungssteuer: Erhebung einer Zulassungssteuer für die erstmalige Zulassung von eingeführten Kraftfahrzeugen
Art 110 AEUV ist dahin auszulegen,
( Manea, C-76/14)
dass er dem nicht entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat eine Steuer auf Kraftfahrzeuge einführt, die auf eingeführte Gebrauchtfahrzeuge bei ihrer erstmaligen Zulassung in diesem Mitgliedstaat und auf in diesem Mitgliedstaat bereits zugelassene Fahrzeuge bei der ersten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen in diesem Staat erhoben wird,
dass er dem entgegensteht, dass dieser Mitgliedstaat bereits zugelassene Kraftfahrzeuge, für die eine zuvor geltende, mit dem Unionsrecht für unvereinbar erklärte Steuer entrichtet wurde, von dieser Steuer befreit.
( Manea, C-76/14)