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SWK 2, 10. Jänner 2017, Seite 111

Mehrwertsteuer: Entweder nationale Befreiung und Ausschluss vom Vorsteuerabzug oder Berufung auf die Steuerpflicht entsprechend dem Unionsrecht

1.

Art 168 RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch RL 2007/75/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift, wenn eine im nationalen Recht vorgesehene Befreiung mit der RL 2006/112/EG in der durch RL 2007/75/EG geänderten Fassung unvereinbar ist, es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, sowohl von dieser Befreiung Gebrauch zu machen als auch das Abzugsrecht in Anspruch zu nehmen.

2.

Art 140 Buchst a und b und Art 143 Abs 1 Buchst a RL 2006/112/EG in der durch RL 2007/75/EG geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die nach diesen Vorschriften vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb und die endgültige Einfuhr von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker gilt, sofern der Mitgliedstaat der Lieferung oder der Einfuhr nicht von der in Art 370 RL 2006/112/EG in der durch RL 2007/75/EG geänderten Fassung vorgesehenen Übergangsregelung Gebrauch gemacht hat.

3.

Art 140 Buchst a und b RL 2006/112/EG in der durch RL 2007/75/EG geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer auch für den innergemeinschaftli...

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