Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 2, 10. Jänner 2017, Seite 100

Vorgehensweise bei Zusammentreffen der Abzugsverbote in § 9 Abs 7 KStG 1988 und § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988

Konstellationen bei Teilwertabschreibungen

§ 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 untersagt bei Einlagen in mittelbar verbundene Unternehmen die Abzugsfähigkeit einer nachfolgenden Teilwertabschreibung auf Ebene der Zwischenkörperschaften, wenn die Abschreibung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der geleisteten Einlage steht. § 9 Abs 7 KStG 1988 sieht ein Teilwertabschreibungsverbot auf Beteiligungen im Rahmen der Gruppenbesteuerung vor. Treffen § 12 Abs 3 Z 3 KStG 1988 und § 9 Abs 7 KStG 1988 zusammen, kann es dazu kommen, dass weder auf Ebene der Zwischenkörperschaft(en) noch auf Ebene der Großmutterkörperschaft eine Teilwertabschreibung durchgeführt werden kann. Betroffen sind davon Sachverhaltskonstellationen, bei denen ein in der Vergangenheit gewährter Großmutterzuschuss auf mehreren Ebenen im Konzern abzuschreiben ist (bzw ein Veräußerungsverlust entstanden ist) und nicht sämtliche Beteiligungsgesellschaften, auf die eine Abschreibung vorzunehmen ist, in die Unternehmensgruppe aufgenommen wurden.

Abbildung 1: Problemstellung bei Teilwertabschreibungen

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2013/15/0139, ausgesprochen, dass in derartigen Fällen § 9 Abs 7 KStG 1988 systematisch zu interpretieren sei und das Abzugsverbot insoweit nicht zur Anwendung komme, als der Nachweis erbracht wird, dass die Wertminde...

Daten werden geladen...