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SWK 2, 10. Jänner 2017, Seite 103

Droht bei der landwirtschaftlichen Umsatzsteuerpauschalierung künftig eine Einzelfallprüfung?

Versagung der Pauschalierung laut EuGH möglich, wenn Unternehmer die Verwaltungsmehrkosten faktisch tragen können

Thomas Kühbacher

Handeln Land- und Forstwirte wirtschaftlich selbständig, also als Unternehmer iSd § 2 UStG, sollte es eigentlich keine Zweifel geben, dass sie unter die Sonderregelung des § 22 UStG fallen, sofern die dort aufgeführten Tatbestandsmerkmale erfüllt werden. Geht es aber nach der Rechtsauffassung des EuGH, soll das nicht in jedem Fall gelten: Sollten mehrere landwirtschaftliche Betriebe wirtschaftlich eng miteinander kooperieren, etwa indem sie ihre Vertriebsfunktionen in eine gemeinsame Kapitalgesellschaft auslagern, so wäre den daran beteiligten landwirtschaftlichen Erzeugern die Pauschalierung des § 22 UStG dennoch zu versagen, sofern die Verwaltungskosten aus der Anwendung der allgemeinen MwSt-Regelung für die Betroffenen faktisch keine Belastung darstellen würden ( Christine Nigl ua, C-340/15).

1. Inhalt der Regelung und unionsrechtlicher Rahmen

§ 22 UStG sieht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine Durchschnittssatzbesteuerung anstelle der Besteuerung nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG vor. Dabei werden Steuern für ausgeführte Umsätze iHv 10 % der Bemessungsgrundlage durch entsprechend hohe Vorsteuern für damit zusammenhängende Leistungsbezüge ausgeglichen, sodass sich keine Zahllast ...

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