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Keine Gesamtgesellschaft unabhängiger Gesellschaften bürgerlichen Rechts
In der Rechtssache Christine Nigl ua hat der EuGH am (C-340/15) festgehalten, dass zur Feststellung der Selbständigkeit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu prüfen ist, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trägt. Die im Weinbau tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR), die im Ausgangsverfahren zu einem gewissen Grad eigenständig auftreten, sind als mehrwertsteuerpflichtige eigenständige Unternehmer anzusehen.
Bezüglich der Anwendbarkeit der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger hat der EuGH festgehalten, dass diese nicht gewährt werden darf, wenn die GesbR faktisch in der Lage sind, die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den sich aus der Anwendung der normalen oder der vereinfachten Mehrwertsteuerregelung ergebenden Aufgaben zu tragen, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
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1. Der Fall
1.1. Der Sachverhalt
Seit dem Jahr 1998 sind Angehörige der Familie Nigl mittels drei...