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Keine Gesamtgesellschaft unabhängiger GesbR
Im Erkenntnis vom , RV/7103204/2012, folgt das BFG den Aussagen des EuGH (, Christine Nigl ua, C-340/15): Im Rahmen der Landwirtschaft tätige GesbR, die sich für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten zusammenschließen, ihre Tätigkeiten aber im Wesentlichen selbständig ausüben und nach außen in Erscheinung treten, sind eigenständige Unternehmer für Zwecke der Umsatzsteuer. Deren Einkünfte sind gesondert festzustellen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Pauschalierung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Anwendung kommen kann, bleibt allerdings offen. In einem Beitrag in der BFGjournal-Maiausgabe analysiert Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel die Auswirkungen der Entscheidung auf die Praxis (BFGjournal 2017, 184).