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Keine Erweiterung der Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Landwirtschaftspauschalierung
EuGH-Urteil in der Rs Nigl ua führt zu keiner geänderten Auslegung des § 22 UStG
Nach einem Urteil des EuGH zur Auslegung des Unionsrechts im Jahr 2017, mehreren Erkenntnissen des BFG (in verschiedenen Einzelverfahren) in den Jahren 2017 und 2019 sowie einem Erkenntnis des VwGH zur ertragsteuerlichen Beurteilung im Jahr 2019 ist in den Verfahren betreffend die Anwendung der ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung auf drei im Weinbau tätige, eng untereinander und mit einer GmbH zusammenarbeitende Gesellschaften nach bürgerlichem Recht (GesbR) nunmehr auch das Erkenntnis des VwGH zur umsatzsteuerlichen Beurteilung ergangen. Diesen Erkenntnissen zufolge durften die GesbR sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich die für Land- und Forstwirte vorgesehenen Pauschalierungen in Anspruch nehmen.
1. Sachverhalt
Drei Personengesellschaften, die sich aus verschiedenen Angehörigen einer Familie zusammensetzten, betrieben jeweils Weinbau, arbeiteten aber eng zusammen und vermarkteten den Wein großteils unter einer gemeinsamen Marke und über eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile ebenfalls von Familienmitgliedern gehalten wurden. Jeweils für sich betrachtet überschritt keine der Personengesellschaften die Pauschalierungs...