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SWK 2, 10. Jänner 2017, Seite 102

Vermietung einer Kirche

Entscheidung: RV/2100230/2013, Revision eingebracht.

Norm: § 2 Abs 3 UStG 1994.

Der Begriff „Vermietung und Verpachtung“ in § 2 Abs 3 UStG ist anders (enger) auszulegen als der allgemeine Vermietungsbegriff des Unionsrechts. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung hat angesichts des unionsrechtlichen Ermächtigungsspielraums für das UStG 1994 aus dem allgemeinen Zivilrecht eine Untergrenze für Mietentgelte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit von Körperschaften öffentlichen Rechts abgeleitet (zB , oder ).

Daher ist eine unternehmerische (wirtschaftliche Tätigkeit) – auch unionsrechtlich – nur gegeben, wenn das Mietentgelt über einen Anerkennungszins hinausgeht.

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