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SWK 18, 20. Juni 2013, Seite 831

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von untergeordnet privat genutzten Gebäuden ab 1. 5. 2004

Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des VwGH

Mario Mayr

Die beinahe unendliche Geschichte um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung gemischt (teils unternehmerisch, teils privat) genutzter Gebäude ist um eine Facette reicher. Der VwGH hat in einem bemerkenswerten Erkenntnis vom , 2010/15/0085, zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit untergeordnet privat genutzten Gebäuden des Betriebsvermögens Stellung genommen.

1. Ausgangssachverhalt

Verfahrensgegenständlich war eine KG, die ein Ferienhotel betreibt. In den Jahren 2005 bis 2007 erweiterte sie das Hotelgebäude und errichtete dabei in diesem Gebäude auch zwei Wohnungen für die als Geschäftsführer tätigen Kommanditisten. Der Anteil der beiden Wohnungen an der Gesamtnutzfläche beträgt insgesamt 6,21 %.

Der UFS Feldkirch hatte im Bescheid vom , RV/0422-F/08 (miterledigt RV/0444-F/08, RV/0445-F/08, RV/0446-F/08), den Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude einschließlich des privat genutzten Anteils zugelassen. Die dagegen vom Finanzamt Feldkirch erhobene Amtsbeschwerde hat der VwGH nunmehr abgewiesen.

2. Aussagen des VwGH

Dem Erkenntnis des VwGH sind m. E. zwei wesentliche Aussagen zu entnehmen:

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