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SWK 18, 20. Juni 2013, Seite 856

Werbungskosten: Vertreter

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten können von einem ehemaligen Versicherungsvertreter geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich erbracht wurden und in einem Veranlassungszusammenhang zu den Provisionen stehen, insbesondere etwa, weil sie zur Aufrechterhaltung jener Versicherungsverträge beigetragen haben, aus denen Folgeprovisionen resultieren. – (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2009/15/0163)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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