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SWK 18, 20. Juni 2013, Seite 843

Kann jemand wegen Abgabenhinterziehung bestraft werden, wenn ihn gar keine Abgabenpflicht trifft?

Finanzvergehen des FinStrG sind Allgemeindelikte

Stefan Seiler

Ein Teil der Lehre sieht in den Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG) und der Abgabenverkürzung (§ 34 FinStrG) unrechtsbezogene Sonderdelikte, die entsprechend § 14 Abs. 1 StGB zu behandeln wären. Der Gesetzeswortlaut lässt Gegenteiliges vermuten. Es verbindet sich damit die grundlegende Frage, wer überhaupt Täter eines Finanzvergehens sein kann.

1. Begriff: Allgemeindelikt – Sonderdelikt

Die Mehrzahl der im StGB oder anderen Gesetzen enthaltenen Deliktstatbestände sind sog. Allgemeindelikte. Dies bedeutet, dass sie von jeder Person begangen werden können (z. B. Betrug, § 146 StGB). Nur vereinzelt gibt es sog. Sonderdelikte, bei denen als Täter (Deliktssubjekt) nur Personen mit einer bestimmten Qualifikation in Betracht kommen. Die Sonderdeliktseigenschaft bedeutet, dass Täter nur sein kann, wer bestimmte persönliche Eigenschaften aufweist. Einen „Missbrauch der Amtsgewalt“ (§ 302 StGB) kann z. B. grundsätzlich nur jemand begehen, der Beamter i. S. d. § 74 Abs. 1 Z 4 StGB ist. Die Sonderdeliktseigenschaft bedeutet nicht, dass als Täter nur in Betracht kommt, wer eine bestimmte Tathandlung setzt (z. B. eine Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, § 33 Abs. 1 FinStrG), denn dann wäre jeder Tatbestand ein Sonderdelikt.

Folgt man bei Sonderdelikten dem rein...

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