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Abgabenhinterziehung – Allgemeindelikt oder Sonderdelikt?
Gesetzliche Vorgaben und Konsequenzen für die Beteiligung
In SWK-Heft 18/2013, 843, behauptet Stefan Seiler, die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG sei kein Sonderdelikt, sondern ein durch jedermann begehbares Allgemeindelikt, sodass die Problematik der Beteiligung an einem Sonderdelikt gar nicht entstehe. Dieser Standpunkt vernachlässigt indes die einschlägige aktuelle Diskussion im Schrifttum und lässt sich inhaltlich nicht aufrechterhalten.
1. „Musterbeispiel“ eines Allgemeindelikts?
Nach § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht eine Abgabenhinterziehung, „wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt“. Gewiss kann man im Detail darüber diskutieren, unter welchen Umständen jemand einer „abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht“ unterliegt. Es erscheint aber einigermaßen kühn, wenn Seiler diesen Tatbestand „geradezu als Musterbeispiel eines Allgemeindelikts“ bezeichnet. Denn der Gesetzeswortlaut indiziert ganz im Gegenteil die Einordnung als Sonderdelikt:„Unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht“ kann doch offensichtlich nur eine Person handeln, die eine solche Pflicht trifft. Da aber gewiss nicht jedermann abgaben...