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Verbotenes Glücksspiel
Da gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 vierte Variante GSpG jemand, der sich unternehmerisch an der Veranstaltung verbotener Glücksspiele beteiligt, neben dem Veranstalter bestraft werden kann, ist es auch unerheblich, dass gegen die „Betreiber bereits abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, zahlreiche Geräte beschlagnahmt worden und zum Teil auch bereits die Einziehung dieser Geräte ausgesprochen worden“ sind. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde schließt eine Bestrafung des Veranstalters eine Bestrafung eines sich unternehmerisch an der Veranstaltung Beteiligenden nach der eindeutigen Rechtslage nicht aus – (§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/17/0386)