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Verfahren: Wiederaufnahme
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, dient die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht dazu, die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung zu beseitigen. Eine neue rechtliche Würdigung eines bekannten Sachverhalts vermittelt daher keine Berechtigung zur Wiederaufnahme von (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren nach dem Neuerungstatbestand. In einer nach erfolgter Wiederaufnahme des Verfahrens ergebenden neuen Sachentscheidung ist die Abgabenbehörde dann allerdings nicht an eine im früheren Verfahren vertretene Rechtsauffassung gebunden, sondern hat die nunmehr als richtig erkannte ihrem Bescheid zugrunde zu legen – (§ 307 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2009/17/0199)