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SWK 18, 20. Juni 2013, Seite 840

Vorsteuerabzug bei Kleinbussen: Ausmaß der unternehmerischen Nutzung strittig

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass das streitgegenständliche Fahrzeug ein zum Vorsteuerabzug berechtigendes Fahrzeug i. S. d. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002, darstellt. Der Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen, die nicht als Personenkraftwagen oder Kombi im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen sind, hängt nach der Grundregel des § 12 Abs. 1 UStG davon ab, ob die Leistungen jeweils zu mindestens 10 % für Zwecke des Unternehmens bestimmt sind (Ruppe/Achatz, UStG, 4. Auflage, § 12 Rz. 196). Entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes kommt somit der Abgabepflichtigen ein Vorsteuerabzug dem Grunde nach nicht erst dann zu, wenn dieses überwiegend betrieblich genutzt wird, sondern es ist darauf abzustellen, ob dieses für Zwecke des Unternehmens angeschafft wurde und zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dient ( RV/0473-I/11).

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