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SWK 18, 20. Juni 2013, Seite 855

Tourismusabgabe Bgld.

Das Fehlen eines Hauptwohnsitzes in § 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz 1992 ist nur eine von drei kumulativ notwendigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer abgabenpflichtigen (Tourismusabgabe) „Ferienwohnung“ – (§ 28 Abs. 2 Z 3 Bgld. Tourismusgesetz 1992), (Abweisung)

( 2010/17/0247)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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