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SWK 16, 1. Juni 2012, Seite 791

Kriegsopfer- und Behindertenabgabe Tirol

Eine Kriegsopfer- und Behindertenabgabe fällt bei Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischem Inhalt nicht an. Auch beim Einsatz von Computern und Synthesizern zur musikalischen Darbietung kann eine künstlerische Tätigkeit entfaltet werden. – (§ 3 Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2010/17/0167)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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