zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 16, 1. Juni 2012, Seite 786

Einsichtsrecht in Kronzeugenanträge für Kartellgeschädigte

EuGH überlässt nationalen Gerichten Interessenabwägung

Rainer Werdnik

Der EuGH hatte sich in der Rechtssache Pfleiderer mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Zusammenhang mit Kartellen Kartellgeschädigten zum Zweck der Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche der Zugang zu Kronzeugenanträgen und anderen Informationen von Kronzeugenantragstellern, die einer nationalen Wettbewerbsbehörde vorliegen, durch Unionsrecht untersagt ist oder nicht. Im Ergebnis unterließ der EuGH eine klare Entscheidung, stellte aber fest, dass das Unionsrecht den Zugang nicht verbiete. Es sei Sache der nationalen Gerichte, über den Zugang im Einzelfall zu entscheiden. Die zwei nationalen Entscheidungen, die – soweit ersichtlich – bisher auf dem EuGH-Urteil in der Rs. Pfleiderer aufbauen, kamen zu diametral entgegengesetzten Ergebnissen.

1. Das EuGH-Urteil Pfleiderer

Der EuGH-Entscheidung Pfleiderer lag die Frage zugrunde, ob einem Kartellgeschädigten der Zugang zu Kartellverfahrensakten, inklusive Kronzeugenanträgen („Bonusanträge“), die bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde aufliegen, nach Unionsrecht untersagt ist oder nicht.

Generalanwalt Mazák kam in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass nach Unionsrecht der Zugang zu freiwillig von Kronzeugenantragstellern ...

Daten werden geladen...