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SWK 12, 20. April 2013, Seite 634

Schadenersatzansprüche bei Kartellrechtsverstoß

Sonderbestimmungen durch das KaWeRÄG 2012

Rainer Werdnik

Bereits vor einigen Jahren hat der EuGH festgehalten, dass Kartellgeschädigte Ersatz des Schadens von Kartellanten fordern können. Diese Schadenersatzansprüche sind vor nationalen Gerichten nach den entsprechenden nationalen Schadenersatznormen durchzusetzen. Der OGH hat sich erst in wenigen Entscheidungen mit Schadenersatzansprüchen infolge von Kartellrechtsverstößen befasst. Mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2012 (KaWeRÄG 2012) wurden nun für Schadenersatzansprüche Sonderbestimmungen in das KartG aufgenommen.

1. Kartellrechtliche Bestimmungen und Schadenersatzanspruch

Da keine spezifische Norm für Schadenersatzansprüche aufgrund kartellrechtswidrigen Verhaltens besteht, haben sich Kartellgeschädigte an die Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB zu halten. In einer jüngeren Entscheidung hat der OGH nun explizit die Anspruchsvoraussetzungen angeführt: „a) kartellrechtswidriges Verhalten; b) Anspruchsteller ist Betroffener der Zuwiderhandlung; c) Schaden; d) Kausalität und Zurechnungszusammenhang zwischen Verstoß und Schaden; e) Verschulden.“

Die einschlägigen nationalen und europarechtlichen Bestimmungen zum Verbot von Kartellabsprachen werden vom OGH als Schutzgesetze im Sinne von § 1311 ABGB q...

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