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SWK 16, 1. Juni 2012, Seite 753

Kürbis und Alkoholsteuer – eine Groteske

Der VwGH verstrickt sich im botanischen Dickicht

Das Groteske bezeichnet das Seltsam-Fantastische, Hässliche oder Bizarre, aber auch das Lächerliche und Absurde. Diese Begriffe fallen einem ein, wenn man die VwGH-Entscheidung vom , 2008/16/0168, liest, die sich mit § 58 AlkStG und der Herstellung von Alkohol aus Kürbissen beschäftigt.

Alkohol und alkoholartige Waren, die im Steuergebiet hergestellt werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer). Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät verarbeitet. Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe sind nach § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG „Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben“. § 2 der Abfindungs-VO enthält eine Aufzählung von alkoholbildenden Stoffen, wobei unter Z 7 Wacholderbeeren und Vogelbeeren, unter Z 8 Hagebutten und unter Z 9 sonstige Beeren angeführt sind. Strittig war allein die Frage, ob der Begriff „Beeren“ auch Kürbisse umfasst. Einerseits zähle der Kürbis jedenfalls aus botanischer Sicht zu den Beeren, andererseits sei der Begriff „Beere“ in § 58 Abs. 1 Z 1 AlkStG nicht im botanischen Sinn zu verstehen, vielmehr habe der Gesetzgeber die traditionellen, umgangssprachlichen Begriffe ...

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