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SWK 16, 1. Juni 2012, Seite 785

Eine einvernehmliche Änderung ist kein Vergleich

Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleichs enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu bestimmen. Ein Vergleich ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis und liegt demnach vor, wenn die Parteien streitige oder zweifelhafte Rechte durch gegenseitiges Nachgeben beseitigen, indem sie eine neue, eindeutige Verbindlichkeit festsetzen. Strittig oder zweifelhaft ist ein Recht, wenn die Parteien uneins sind, ob oder in welchem Umfang ein Recht entstanden ist oder noch besteht, wobei die Differenzen gegenwärtige wie zukünftige Rechts- oder Tatfragen betreffen können. Dies ist rein subjektiv aus der Sicht der Parteien zu beurteilen, selbst wenn deren Standpunkte möglicherweise objektiv unzutreffend sind. Dass die unterschiedlichen wirtschaftlichen Interessen der Bestandgeberin einerseits und der Bestandnehmerin andererseits, die bislang im Bestandvertrag ihre klare Regelung gefunden hatten, fortan einen Ausgleich in einer abweichenden Regelung in der Auflösungs- und Räumungsvereinbarung fanden, machte diese ebenso wenig zu einem Vergleich im besagten Si...

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