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Einschränkung des Kontaktrechts mittels Besuchsbegleitung als gelinderes Mittel gegenüber einer Aussetzung des Kontaktrechts
iFamZ 2024/10
§ 187 Abs 2 ABGB; § 111 AußStrG
Die Besuchsbegleitung eignet sich in erster Linie für die Neu- oder Wiederanbahnung des persönlichen Kontakts zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind sowie als gelinderes Mittel vor einer gänzlichen Aussetzung des Kontaktrechts.
(…) 3.1. Das Gericht hat gem § 187 Abs 2 ABGB nötigenfalls auch von Amts wegen (9 Ob 42/19w) persönliche Kontakte einzuschränken oder zu untersagen, soweit dies insb aufgrund der Anwendung von Gewalt gegen das Kind oder eine wichtige Bezugsperson geboten erscheint. Der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils hat daher im Konfliktfall gegenüber dem Kindeswohl stets zurückzutreten (RIS-Justiz RS0048068). Eine Kontaktrechtsuntersagung ist dann zulässig, wenn zuvor alle gelinderen Mittel, die unter Wahrung des Kindeswohls eine Kontaktrechtsausübung ermöglichen sollen, ausgeschöpft wurden, dies etwa durch Einschaltung einer dritten Stelle, wie zB eines Kinderschutzzentrums oder eines Besuchscafés (9 Ob 42/19w [ErwGr 1.]; vgl 5 Ob 219/17t [ErwGr 4.]). (…)
3.2. Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht gem § 111 AußStrG auch von Amts wegen eine Besuchsbegleitung (also eine inhaltliche Beschränkung des Kontaktrechts) anordnen (1...