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Keine Absonderung der Verlassenschaft ohne objektive Gefährdung
iFamZ 2024/30
Ob für die Nachlassabsonderung nach § 812 ABGB im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Nach neuer Rechtslage (§ 812 ABGB idF des ErbRÄG 2015) reicht die rein subjektive Besorgnis des Erbschaftsgläubigers für die Absonderung der Verlassenschaft nicht mehr aus. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtskommissärs, sich über Einwendungen eines Beteiligten für an sich unbedenklich erachtete Forderungsanmeldungen weitere Beweise vorlegen zu lassen, zumal dies in der Regel ohne weitläufige Erhebungen nicht möglich ist. Auch eine bestrittene Forderung kann in das Inventar aufgenommen werden, wenn sie ausreichend bescheinigt ist.
(…) 2.1. Absonderung
[3] 2.1.1. Ob für die Nachlassabsonderung nach § 812 ABGB (idF des ErbRÄG 2015) im jeweils zu beurteilenden Fall konkrete Umstände behauptet wurden, die eine objektive Gefährdung der Forderung des Gläubigers begründen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ihrer Beurteilung kommt daher keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob174/19f, Pkt 1.2. mwN).
[4] 2.1.2. Wie schon das Rekur...