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Keine Verbesserung eines rechtsmissbräuchlich fehlerhaften Anbringens
iFamZ 2024/34
§ 84 ZPO iVm § 10 AußStrG
(3 Ob 186/23h)
(…) [12] Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss 20 R 22/22t (ON 129) zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
[13] Der Senat hat bereits in der Entscheidung zu 3 Ob 26/19y in der den Minderjährigen betreffenden Pflegschaftssache zu den vom Vater erhobenen Rechtsmitteln ausgesprochen, dass einer Partei zwar grundsätzlich gem § 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen ist, Formmängel einer Prozesshandlung innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, dass dies aber nicht gilt, wenn die Partei ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht hat (vgl RIS-Justiz RS0036385 [T11]; RS0036447 [T7]). Bereits damals hat der Senat darauf hingewiesen, dass an der Kenntnis des Vaters von der Notwendigkeit der Originalunterschrift auf dem Rekurs nicht zu zweifeln und schon aus diesem Grund von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzusehen gewesen sei.
[14] Die Entscheidung des Rekursgerichts, nach der auch hier wegen der neuerlichen rechtsmissbräuchlichen Vorgangsweise ein Verbesserungsverfahren nicht durchzuführen gewesen sei, ist daher nicht korrekturbedürftig.
[15] Die Ausführungen des Rechtsmittels zur Zulä...