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Obsorgeentziehung wegen gravierender Einschränkungen der Erziehungseignung
iFamZ 2024/8
Die Entziehung der Obsorge darf nur angeordnet werden, wenn sie zur Abwendung einer drohenden Gefährdung des Kindeswohls notwendig ist. Für diese Maßnahme nach § 181 ABGB gelten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinn des gelindesten Mittels. Ob solche gelindere Mittel ausreichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
(…) 3. (…) Die Vorinstanzen haben die Entscheidung, die alleinige Obsorge von der Mutter auf den Vater zu übertragen, auf § 181 Abs 1 ABGB gestützt. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls nötigen Verfügungen zu treffen, sofern die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl eines minderjährigen Kindes gefährden. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes wie die physische oder psychische Gesundheit, die altersgemäße Entwicklung und Entfaltungsmöglichkeit, die soziale Integration oder die wirtschaftliche Sphäre des Kindes konkret gefährden (RIS-Justiz RS0048633 [T22]).
Die Vorinstanzen sahen hier das Wohl des Kindes iSd § 181 Abs 1 ABGB zum e...