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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 31

COVID-19-Impfung

iFamZ 2024/21

§ 258 Abs 4 ABGB

Es liegt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG vor, wenn die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine Impfung im Interesse des Betroffenen ist, weil die damit verbundenen Vorteile die zu erwartenden körperlichen und psychischen Belastungen und Risiken deutlich überwiegen, nicht zu beanstanden ist.

[1] Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die von der gesetzlichen Erwachsenenvertreterin (der Mutter des Betroffenen) versagte Zustimmung zu der vom Betroffenen zunächst gewünschten, in der Folge jedenfalls nicht abgelehnten COVID-19-Impfung ersetzt wurde. (…)

[3] 1. Soweit der Revisionsrekurs sich inhaltlich gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen wendet, ist er darauf zu verweisen, dass der OGH auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsinstanz und nicht Tatsacheninstanz ist (RIS-Justiz RS0006737). Ob die Einholung weiterer Gutachten erforderlich ist, ist ebenfalls eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043320).

[4] 2. Auf die Frage, ob es notorisch ist, dass die COVID-19-Impfung der österreichischen Bevölkerung zum Vorteil gereicht, kommt es nicht an ...

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