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Die Beurteilung als „Krankenanstalt für Psychiatrie“ oder Pflegeheim entscheidet über die Anwendbarkeit des UbG
iFamZ 2024/23
§ 2 UbG; § 1 f KAKuG
Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit nicht in der medizinisch-psychiatrischen Versorgung, sondern in der Pflege und Betreuung, handelt es sich um gar keine Krankenanstalt, sondern um ein Pflegeheim, auch wenn sich die Pflege auf psychisch Kranke bezieht und daher möglicherweise auch psychiatrisch qualifiziertes Personal beschäftigt ist.
Ob eine Krankenanstalt oder eine Abteilung „psychiatrischen Charakter“ hat, ist anhand einer Durchschnittsbetrachtung der versorgten Patientengruppe (Krankheitsbilder), der erbrachten Leistungen (Art und Fachzugehörigkeit der medizinischen Tätigkeiten) und der internen Organisationsstrukturen (insb fachliche Qualifikation des Personals) zu beurteilen.
Wesentlich ist die materielle Beurteilung, ob der Schwerpunkt der ärztlichen Tätigkeit bzw der behandelten Krankheiten in der fraglichen Krankenanstalt bzw Abteilung bei objektiver Betrachtung ins Fachgebiet der Psychiatrie fällt und daher die medizinisch-psychiatrische Versorgung im Vordergrund steht.
Der Standort der T-GmbH wird als Pflegeheim für chronisch Kranke geführt (und findet sich auch nicht [mehr] in der Liste der Krankenanstalten des Gesundheitsm...