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iFamZ 1, Februar 2024, Seite 31

Rekurslegitimation hat nur der Abteilungsleiter, nicht der Krankenhausträger

iFamZ 2024/22

§ 28 Abs 2 UbG; § 4 Abs 2 UbG aF

; , 7 Ob 154/23g

Nach § 28 Abs 2 und 38a Abs 3 UbG wird nur dem Abteilungsleiter ein Rechtsmittelrecht im Unterbringungsverfahren eingeräumt, nicht jedoch sonstigen Dritten, wie etwa dem Träger des Krankenhauses. Abteilungsleiter iSd UbG ist der „mit der Führung betraute Arzt oder sein Vertreter“. Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist nicht am Verfahren nach dem UbG beteiligt, daher auch nicht Partei im Verfahren und sohin nicht legitimiert, Rechtsmittel einzubringen. (Revisions-)Rekurse eines Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind zurückzuweisen.

Zu

Das Erstgericht erklärte bei der Anhörung nach § 19 UbG mit Beschluss vom die Unterbringung der Patientin „vorläufig bis zur Entscheidung nach § 26 UbG für unzulässig“. Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Abteilungsleiters, mit dem es sich auch inhaltlich auseinandersetzte, zurück und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Gegen diesen Beschluss erhob die T-GmbH „als Rechtsträgerin der [Klinik]“ mit der Behauptung, „als solche in gegenständlicher, nach dem Außerstreitgesetz zu führender Unterbringungsangelegenheit rech...

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