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Zuständigkeitsübertragung mit Rechtsmittelbefugnissen
iFamZ 2024/13
Ohne Rechtskraft des Beschlusses über die Übertragung der Gerichtszuständigkeit kommt eine Entscheidung des OGH nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht.
Mit Beschluss vom übertrug das BG G. die Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache dem BG B., das die Übernahme jedoch ablehnte. Das BG G. legte den Akt daraufhin dem OGH zur Entscheidung gem § 111 Abs 2 JN vor, ohne den Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen. Die Vorlage ist verfrüht.
Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn es im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insb wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Lehnt das Gericht, an das die Zuständigkeit übergehen soll, die Übernahme ab, ist zunächst der Übertragungsbeschluss den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten (4 Nc 6/23d; RIS-Justiz RS0047067; RS0128772).
Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Allfällige Zustellprobleme sind von jenem Gericht zu lösen, bei dem der Akt angefallen ist (4 Nc 6/23d). Den Parteien steht ...