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Unterhaltserhöhung für die Vergangenheit
iFamZ 2024/26
S. 34 § 69 Abs 2 EheG
Bei einem Unterhaltserhöhungsbegehren für vergangenen Zeiträume, insb im Kontext eines Pensionsantritts des Unterhaltspflichtigen während des laufenden Kalenderjahres, ist die Wahl des Beobachtungszeitraums von konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen. Die Festlegung auf das gesamte Kalenderjahr als Bemessungsgrundlage ist nicht zwingend, vielmehr ist es sachgerecht, den Beobachtungszeitraum unter Berücksichtigung der maßgeblichen Änderungen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen.
Der Beklagte war als Arzt tätig und erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Ehe der Streitteile wurde im Februar 1990 gem § 55 iVm § 61 Abs 3 EheG geschieden. Im Februar 1990 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zu einem wertgesicherten monatlichen Unterhaltsbetrag von 17.000 ATS verpflichtete. Bis einschließlich März 2019 hielt er sich an den Unterhaltsvergleich und bezahlte – aufgrund der vereinbarten Wertsiche...