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Quellerneuerung nach Murenabgang: anteilige außergewöhnliche Belastung bei betrieblicher und privater Nutzung
Als außergewöhnliche Belastung kommen nur Aufwendungen der privaten Lebensführung in Betracht, worunter auch Aufwendungen zur Beseitigung eines durch eine Naturkatastrophe Schadens fallen können. Die Behebung eines an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verursachten Schadens ist hingegen eine Betriebsausgabe, auch wenn diese bei vollpauschalierter Gewinnermittlung von der Einkunftspauschalierung erfasst ist.
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Der Fall
Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung geltend. Mangels Vorlage von Nachweisen wurden diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der beigelegten Schadensschätzung der Landwirtschaftskammer und einem beim Amt der Landesregierung gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilf...