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BFGjournal 1, Jänner 2011, Seite 16

Quellerneuerung nach Murenabgang: anteilige außergewöhnliche Belastung bei betrieblicher und privater Nutzung

Bernhard Renner

Als außergewöhnliche Belastung kommen nur Aufwendungen der privaten Lebensführung in Betracht, worunter auch Aufwendungen zur Beseitigung eines durch eine Naturkatastrophe Schadens fallen können. Die Behebung eines an einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verursachten Schadens ist hingegen eine Betriebsausgabe, auch wenn diese bei vollpauschalierter Gewinnermittlung von der Einkunftspauschalierung erfasst ist.


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-I/08

Der Fall

Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung geltend. Mangels Vorlage von Nachweisen wurden diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid nicht berücksichtigt.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Der beigelegten Schadensschätzung der Landwirtschaftskammer und einem beim Amt der Landesregierung gestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für private Elementarschäden ist zu entnehmen, dass die Privatquellfassung zum Bauernhof des Steuerpflichtigen durch eine Mure verschüttet wurde. In der Folge musste die Quelle neu gesucht und gefasst werden. Dadurch entstanden Aufwendungen in Höhe von 6.413 Euro (2.124 Euro eigene Arbeitsleistung, 4.289 Euro Baggerarbei...

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