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BFGjournal 1, Jänner 2011, Seite 21
Anhängige Amtsbeschwerden – Teil II
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-F/10; beim VwGH anhängig unter 2010/17/0256 | Energieabgabevergütungsanspruch als Masseforderung oder Konkursforderung? Der Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben entsteht frühestens, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Vergütung vorliegen. Dieser Zeitpunkt tritt frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) ein. Unter dem Jahr besteht auch kein teilweiser Vergütungsanspruch. Laut Finanzamt ist es allerdings nicht nur insolvenzrechtlich zulässig und geboten, sondern energieabgabenvergütungsrechtlich auch praktikabel und sachgerecht, den einheitlich für das Kalender- oder Wirtschaftsjahr errechneten Vergütungsbetrag für Abgabenverrechnungszwecke mit der Schnittstelle Insolvenzeröffnung aufzuteilen. | §§ 213 Abs. 1, 215 Abs. 4, 239 Abs. 1 BAO, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und Abs. 3 EnAbgVergG |