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BFGjournal 1, Jänner 2011, Seite 20

Verstößt § 102 Abs. 3 EStG 1988 gegen das Unionsrecht?

Christian Seywald

Die belgische Cour de cassation richtete im Jahr 2005 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, das die Auslegung von Art. 52 EG (später Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV: Niederlassungsfreiheit) betraf: Steht dieser Artikel einer innerstaatlichen Regelung zur Festlegung einer Mindestbemessungsgrundlage nur für gebietsfremde Steuerpflichtige entgegen? Der EuGH entschied am mit dem Urteil in der Rechtssache C‑383/05, Talotta, dass die Festlegung einer solchen Mindestbemessungsgrundlage gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Hat dieses Urteil eine Auswirkung auf die Auslegung des österreichischen § 102 Abs. 3 EStG 1988?


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Der Fall

Die Berufungswerberin wohnt in Deutschland und hat in Österreich keinen Wohnsitz. Sie hat ersichtlicherweise keinen Antrag gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig gestellt. Sie ist Eigentümerin eines in Österreich gelegenen Gebäudes und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erklärte für das Jahr 2005 in Österreich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.531,50 Euro.

Das Finanzamt legte die erklärten Einkünfte der Veranlagung zugrunde und setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Einkommensteuer für...

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