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BFGjournal 1, Jänner 2011, Seite 15

Keine Gruppenbildung mit im Konkurs befindlicher Kapitalgesellschaft als Gruppenträgerin

Der steuerliche Gewinnermittlungszeitraum einer in Konkurs befindlichen Kapitalgesellschaft ist, abweichend von § 2 Abs. 5 EStG 1988, zwingend der besondere Besteuerungszeitraum gemäß § 19 Abs. 3 KStG 1988, der sich auf bis zu fünf Jahre erstrecken kann (Liquidation). Er umfasst damit nicht mehr ein Wirtschaftsjahr mit zwölf Monaten. Die Voraussetzungen für eine Gruppenbildung liegen nicht vor, wenn sich der geplante Gruppenträger in Konkurs befindet, da eine periodengerechte Zurechnung des jeweils zwölf Monate umfassenden Jahresergebnisses des Gruppenmitglieds (§ 9 Abs. 10 KStG 1988) zum jahresweise ermittelten Einkommen des Gruppenträgers nicht mehr erfolgen kann. § 9 Abs. 1 KStG 1988 normiert nämlich die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses des Gruppenmitglieds zum steuerlichen Ergebnis des Gruppenträgers für das Wirtschaftsjahr, in das der Bilanzstichtag des Gruppenmitglieds fällt ().

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