Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Valorisierung von unverfallbaren Anwartschaften
Sieht eine Betriebsvereinbarung unter der Überschrift „§ 10. Leistungen“ vor, dass die Leistungen jährlich zum 1. 1. entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins (derzeit 6,5 %) und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert werden, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Dotierung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht, so ist dies dahingehend auszulegen, dass eine Valorisierung von bloß unverfallbaren Anwartschaften während der Anwartschaftsphase, in welcher der Arbeitgeber beitragsfrei gestellt ist, nicht vorgesehen ist. – (§ 5 Z 3 PKG; §§ 6 und 7 ABGB)
( 9 ObA 105/13a)