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ASoK 3, März 2014, Seite 118

Keine Valorisierung von unverfallbaren Anwartschaften

Sieht eine Betriebsvereinbarung unter der Überschrift „§ 10. Leistungen“ vor, dass die Leistungen jährlich zum 1. 1. entsprechend der Differenz zwischen dem Rechnungszins (derzeit 6,5 %) und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im vorangegangenen Geschäftsjahr valorisiert werden, sofern die gesetzlich vorgeschriebene Dotierung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht, so ist dies dahingehend auszulegen, dass eine Valorisierung von bloß unverfallbaren Anwartschaften während der Anwartschaftsphase, in welcher der Arbeitgeber beitragsfrei gestellt ist, nicht vorgesehen ist. – (§ 5 Z 3 PKG; §§ 6 und 7 ABGB)

( 9 ObA 105/13a)

Rubrik betreut von: Von Dr. Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien und Lehrbeauftragte an der WU Wien.
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