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ASoK 3, März 2014, Seite 115

Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte

9 ObA 96/13b.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) wurde der Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte neu geregelt: Nach der ursprünglichen Regelung war die Kündigung eines begünstigten Behinderten ohne Zustimmung des Betriebsrats nur möglich, wenn diese in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses ausgesprochen wurde. Diese von vielen als Einstellungshemmnis angesehene Regelung wurde insoweit geändert, als der besondere Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte, die nach dem neu eingestellt werden, erst nach vier Jahren eintritt.

Diese Neuregelung bezieht sich aber nur auf die Einstellung begünstigter Behinderter. Für Personen, die im Rahmen eines bereits bestehenden Dienstverhältnisses die Behinderteneigenschaft erlangen, ändert sich hingegen – wie der OGH jetzt klargestellt hat – die alte Rechtslage nicht: Hier greift weiterhin der besondere Kündigungsschutz, es sei denn, die Kündigung wird während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses ausgesprochen.

Rubrik betreut von: Von Mag. Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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