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Ausgleichszulage für Unionsbürger gebührt für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (Folgeentscheidung Brey)
1. Solange eine Entscheidung über die Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich nicht vorliegt, besteht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszulage.
2. Der in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG i. V. m. § 292 Abs. 1 ASVG vorgesehene automatische Ausschluss der wirtschaftlich nicht aktiven Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von der Gewährung einer bestimmten Sozialhilfeleistung (Ausgleichszulage) durch den Aufnahmemitgliedstaat steht in Widerspruch zu den Anforderungen, die sich insb. aus Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben (vgl. , Brey, Rn. 77).
3. Der bloße Antrag auf Sozialhilfe (Ausgleichszulage) kann für sich genommen keine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen eines Mitgliedstaates darstellen und zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom im gegenständlichen Verfahren Rs. C-140/12, Brey, Rn. 75 ff. m. w. N.). – (Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG; § 51 Abs. 1 Z 2 NAG; § 292 Abs. 1 ASVG)
„ 9.2. Nach Art. 14 Abs. 2 erster Satz der Richtlinie steht den Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Art. 7, 12 und 13 NAG zu, s...