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ASoK 3, März 2014, Seite 113

Normallohnberechnung für Überstundenvergütung

2012/08/0217; , 98/08/0067; 9 ObA 147/87; , 8 ObA 82/06a.

Bei der Berechnung des Überstundenzuschlags ist der auf die einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zugrunde zu legen. Dabei sind grundsätzlich alle regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter einzubeziehen.

Nach der bisherigen VwGH-Rechtsprechung ist eine Kollektivvertragsnorm, die die Nichtberücksichtigung von Zulagen und Zuschlägen vorsieht, auch dann nichtig, wenn dieser Nachteil durch einen günstigeren Divisor für die Berechnung des Ausgangsbetrags für den Überstundenzuschlag (statt eines Teilers von 1/167 wird ein solcher von 1/143 angesetzt) kompensiert wird. Begründet wurde dies damit, dass kein den Günstigkeitsvergleich rechtlich tragender systematischer Zusammenhang besteht, weil der privilegierte Teiler auch dann zur Anwendung kommt, wenn im Normallohn gar keine Zulagen und Zuschläge enthalten sind. Der OGH hat demgegenüber derartige, den Arbeitnehmer letztlich begünstigende Kollektivvertragsregelungen anerkannt, auch wenn die Begünstigung für die einzelnen Arbeitnehmergruppen unterschiedlich stark ausfällt.

Dieser Auffassung folgt nunmehr auch der VwGH: ...

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