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ASoK 3, März 2014, Seite 119

Sondervertrag nach der Wiener VBO 1995 – nachfolgende günstigere gesetzliche Regelung

1. Sonderverträge gem. § 54 Wr. VBO 1995 sollen all jenen Fällen gerecht werden, in denen die Bestimmungen des VBG den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht entsprechen würden. Der Gesetzgeber eröffnet damit zwar die Möglichkeit, von Bestimmungen des VBG oder der Wr. VBO abzugehen. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen in Sonderverträgen sind jedoch jeweils im Einzelnen unter diesem Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Es ist nicht zulässig, ohne besondere Gründe zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten abzudingen.

2. Selbst wenn die Vertragsbedienstete aufgrund ihres Sondervertrages nicht den für allgemeine Vertragsbedienstete geltenden Beschränkungen des § 16 Abs. 3 und 4 Wr. VBO 1995 unterworfen gewesen ist, sodass sie Nebenbeschäftigungen auch in Krankenanstalten ausüben durfte, die nicht zum Krankenanstaltenverbund der Dienstgeberin gehören, vermag dies keine eine Sonderbehandlung rechtfertigende Ausnahmesituation zu begründen. Die einschlägige Novellierung des § 16 Abs. 3 Wr. VBO 1995 erfolgte rund neun Jahre nach dem Abschluss des Sondervertrages und konnte weder mit dessen Begründung in ursächlichem Zusammenhang stehen, noch kann sie nachträglich ei...

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