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Anfechtung einer Übertrittsvereinbarung auf Abfertigung neu wegen arglistiger Täuschung durch den Arbeitnehmer
9 ObA 83/13s.
Der Aspekt der Anfechtbarkeit eines Vollübertritts vom alten auf das neue Abfertigungsrecht wurde bisher überwiegend im Hinblick auf das Verhalten des Arbeitgebers beurteilt. Im angeführten Urteil wird aufzeigt, dass eine Übertrittsvereinbarung auch anfechtbar ist, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber arglistig täuscht, weil er im Vereinbarungszeitpunkt bereits die Kündigung beabsichtigt hat. Für eine solche Anfechtung wegen Arglist ist nicht relevant, ob ein dem Arbeitgeber im Zuge der Vereinbarung zugesagter Kündigungsverzicht zulässig ist.