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GesRZ 6, Dezember 2012, Seite 356

Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen grober Pflichtverletzung

§ 75 AktG

1. Ob die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat begründet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei sich allgemeine Grundsätze, ob ein solcher wichtiger Grund anzunehmen ist, kaum aufstellen lassen.

2. Ein Vorstandsmitglied, das eine es selbst treffende Verpflichtung (hier: Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Rückzahlung eines endfälligen Kredits) dadurch loszuwerden versucht, dass es – wenngleich in der subjektiven Meinung, die Verpflichtung aufgrund vertraglicher Abmachungen auf die Gesellschaft überwälzen zu können, so doch im Bewusstsein, dass die Gesellschaft diese Meinung nicht teilt – jene Bank, der das Vorstandsmitglied die Zahlung schuldet, als Kreditgeberin mit der Gesellschaft für einen von dieser benötigten Kredit zu Konditionen ins Geschäft bringen möchte, die klar teurer sind als die der Mitbewerber (in der Erwartung, dass die Bank damit auf die Forderung verzichtet), begeht eine grobe Pflichtverletzung iSd § 75 Abs 4 Fall 1 AktG.

3. Die Auffassung der Vorinstanzen, ein Vorstandsmitglied, das – objektiv betrachtet – seine Position für eigene persönliche Interessen missbraucht und seine Verpflichtung zur Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat verletzt, setze einen wichtigen Abberufungsgrund, ist keine durch den OGH im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung.

(OLG Graz 5 R 170/11a; LGZ Graz 45 Cg 77/10g)

Der Kläger war seit 1991 bei der Erstbeklagten angestellt, war seit Mitglied des Vorstands und ab Vorsitzender des Vorstands der Erstbeklagten sowie ab Vorstandsvorsitzender der Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte ist alleinige Aktionärin der Erstbeklagten, Mehrheitsgesellschafterin der Zweitbeklagten ist eine Holding-AG. Der Kläger strebte eine Beteiligung an der Erstbeklagten an. Nach Gesprächen mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats beider Beklagten wurde das Konzept einer atypisch stillen Beteiligung mit nachfolgender Umwandlung in eine Aktionärsbeteiligung an der Erstbeklagten im Ausmaß von 10 % plus einer Aktie gewählt. Der Kläger nahm bei der E. Bank einen Privatkredit in Höhe von 7 Mio Euro zur Finanzierung der atypisch stillen Beteiligung auf. Mit Einlagevereinbarung vom 8./ übertrug er seine stille Beteiligung an die Zweitbeklagte und erhielt im Gegenzug ua eine Aktienbeteiligung im Ausmaß von 10 % plus eine Aktie. Weiters übernahm die Zweitbeklagte die Kreditverbindlichkeit des Klägers. Als die Zweitbeklagte den Privatkredit vorzeitig zurückzahlte, forderte die E. Bank vom Kläger ein Pönale (eine „Vorfälligkeitsentschädigung“) in Höhe von 35.000 Euro. Der Kläger war zwar subjektiv der Meinung, dass dieses Pönale letztlich von den Beklagten finanziell zu tragen war, wusste aber gleichzeitig, dass die Beklagten nicht ohne Weiteres bereit sein würden, diese Belastung zu übernehmen. Um einen Konflikt mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden zu vermeiden, verhandelte der Kläger mit der E. Bank und versuchte, zu erreichen, dass diese im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung zu den Beklagten auf das Pönale verzichtet. Nachdem ihm seitens der E. Bank signalisiert worden war, dass diese auf das Pönale verzichten werde, wenn die Geschäftsbeziehungen zwischen den Beklagten und der E. Bank so weitergehen würden wie bisher bzw ausgeweitet würden, intervenierte der Kläger mehrfach bei einem ihm unterstellten Mitarbeiter, der für das Treasury bei den Beklagten zuständig war, damit die E. Bank den Zuschlag bei einem aufzunehmenden Kredit bekommen würde. Dabei setzte er diesen Mitarbeiter unter Druck, indem er sich erkundigte, ob die Kreditsache schon entschieden sei, und erwähnte, dass die E. Bank ein Pönale von ihm wolle und diese darauf verzichten würde, weshalb der Kredit bei der E. Bank gemacht werden sollte; nachdem das Angebot der E. Bank das teuerste war, forderte er diesen Mitarbeiter auf, weitere Angebote einzuholen, von denen er hoffte, dass sie (zum Teil) höher liegen würden, sodass das Angebot der E. Bank in der Mitte zu liegen käme; schließlich erklärte er, der Mitarbeiter dürfe seinem Vorgesetzten in der Kreditsache nicht alles erzählen, weil dieser alles „nach oben“ (gemeint zum Aufsichtsratsvorsitzenden) weitergeben würde.

Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom wurde die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied und Vorstandsvorsitzenden der Beklagten mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Anstellungsvertrag vorzeitig aufgelöst. Als wichtige Gründe für diese Maßnahme nannte der Beschluss den Versuch des Klägers, die Erstbeklagte durch Aufnahme eines Kredits mit überhöhten Konditionen zu schädigen, um ein Entgegenkommen der Bank iZm dem von ihm geschuldeten Pönale zu erreichen. Auch habe er seine Pflicht der angemessen Überwachung und Leitung eines reorganisationsbedürftigen Geschäftsbereichs gröblich vernachlässigt und sei Aufforderungen des Aufsichtsrats zur Vorlage tauglicher Restrukturierungskonzepte nicht nachgekommen. Zwei Aufsichtsratsbeschlüsse nach Klageeinbringung führen als (weiteren) Abberufungsgrund S. 357eine massive Beeinträchtigung von Klima und Zusammenarbeit im Unternehmen durch das Verhalten des Klägers an.

Der Kläger stellt zuletzt (nach zeitlichem Ablauf seines Vorstandsmandats) ein Feststellungsbegehren, seine Abberufung als Mitglied des Vorstands der Beklagten sei rechtsunwirksam gewesen. Ein wichtiger Grund liege nicht vor, er habe weder grobe Pflichtverletzungen iZm Kreditaufnahme und Pönaleforderung noch eine Vernachlässigung der Leitungs- und Kontrollpflichten zu verantworten.

  • Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

  • Das Berufungsgericht bestätigte.

  • Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers zurück.

Aus der Begründung des OGH:

1. Ob die Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat begründet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei sich allgemeine Grundsätze, ob ein solcher wichtiger Grund anzunehmen ist, kaum aufstellen lassen (RIS-Justiz RS0110182). Wegen der regelmäßig gebotenen Einzelfallbeurteilung liegt in derartigen Fällen im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor.

2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen intervenierte der Kläger mehrfach bei einem ihm unterstellten Mitarbeiter, damit die E. Bank den Zuschlag bei einem aufzunehmenden Kredit bekommen würde. Grund für diese Vorgangsweise war, dass ihm seitens der E. Bank signalisiert worden war, dass diese auf ein Pönale wegen vorzeitiger Rückzahlung eines vom Kläger aufgenommenen Kredits verzichten werde, wenn die Geschäftsbeziehungen zwischen den beklagten Parteien und der E. Bank so weitergehen würden wie bisher bzw ausgeweitet würden. Der Kläger setzte diesen Mitarbeiter unter Druck, indem er sich erkundigte, ob die Kreditsache schon entschieden sei, und erwähnte, dass die E. Bank ein Pönale von ihm wolle und diese darauf verzichten würde, weshalb der Kredit bei der E. Bank aufgenommen werden sollte. Außerdem forderte er den Mitarbeiter, nachdem das Angebot der E. Bank das teuerste gewesen war, auf, weitere Angebote einzuholen, von denen er hoffte, dass diese zum Teil höher liegen würden, sodass die E. Bank „in der Mitte“ liegen würde. Schließlich erklärte er, dass der Mitarbeiter in der Kreditsache seinem Vorgesetzten gegenüber nicht alles erzählen dürfe, weil dieser alles „nach oben“ (gemeint: zum Aufsichtsratsvorsitzenden) weitergeben würde.

3.1. Die Vorinstanzen erblickten in diesem Verhalten des Klägers eine grobe Pflichtverletzung. Ihm sei vorzuwerfen, private Interessen über das Wohl des Unternehmens gestellt und die Pönaleproblematik gegenüber dem Aufsichtsrat nicht offengelegt zu haben. Auch wenn der Kläger subjektiv der Auffassung gewesen sei, dass die beklagten Parteien vertraglich verpflichtet gewesen wären, das Pönale finanziell zu tragen, habe er mit seinem Verhalten doch eine Schädigung des Unternehmens durch Abschluss eines ungünstigeren Kredits in Kauf genommen und dabei seine privaten Interessen über das Unternehmenswohl gestellt.

3.2. Das Berufungsgericht wies zusätzlich darauf hin, dass der Kläger seine Position im Unternehmen der Beklagten auch objektiv betrachtet für eigene persönliche Interessen missbraucht und seine Verpflichtung zur Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat verletzt habe. Das Ausmaß des (drohenden) Schadens der Beklagten sei dabei ebenso wenig maßgeblich wie der Grad seines Verschuldens oder die Beharrlichkeit seines verpönten Verhaltens, zumal nicht die Person unzumutbar sein müsse, sondern die Fortsetzung des Organverhältnisses.

4.1. In dieser Auffassung ist eine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Wenngleich dem Kläger zuzubilligen ist, subjektiv der Auffassung gewesen zu sein, dass das Pönale für die Rückzahlung seines Kredits letztlich von den beklagten Parteien zu zahlen sei, musste ihm doch bekannt sein, dass die beklagten Parteien den gegenteiligen Standpunkt vertraten. Der Umstand, dass der Kläger vermeintliche eigene Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegen Mitgesellschafter durchsetzen wollte, stellt keinen „Freibrief“ für ein Vorgehen hinter dem Rücken des Aufsichtsrats dar.

4.2. Ob die von den Vorinstanzen angenommene Pflichtverletzung in Form eines Treuebruchs durch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat im Abberufungsbeschluss Deckung findet, stellt eine nur einzelfallbezogen zu klärende Frage der Auslegung dieses Beschlusses dar. Dass zu den groben Pflichtverletzungen, die zur Abberufung führen können, auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zählt, entspricht der stRspr (RIS-Justiz RS0112071).

4.3. Auch in der Auffassung der Vorinstanzen, wonach es Pflicht des Klägers gewesen sei, den Aufsichtsrat von seinem unterschiedlichen Standpunkt in der Pönalefrage in Kenntnis zu setzen, und er unternehmensintern für Transparenz darüber hätte sorgen müssen, dass sein Vorgehen und Verhalten gegenüber der Bank und den Mitarbeitern im Unternehmen ausschließlich von seinem Bestreben geleitet waren, Schaden von den Beklagten durch Wegfall eines letztlich die Beklagten treffenden Pönales abzuwenden, ist eine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.

4.4. Dies gilt auch für die weitere Überlegung der Vorinstanzen, die Divergenz zwischen der persönlichen Beurteilung der Pönalefrage durch den Kläger und dem diesbezüglichen Unternehmensstandpunkt wäre schon deshalb aufzuklären gewesen, weil der Ethik-Kodex der Beklagten eine strenge Trennung von privaten und Unternehmensinteressen verlange und schon aus diesem Grund jeglicher Anschein eines Agierens im Bereich eines Interessenkonflikts zwischen dem Kläger und dem Unternehmen vom Kläger zu vermeiden gewesen wäre.

4.5. Auch durch die Betonung der Schwere des Treueverstoßes des Klägers hat das Berufungsgericht den ihm bei der Interessenabwägung nach § 75 AktG eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht verlassen. Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Judikatur zur fristlosen Entlassung lässt sich nicht ohne Weiteres auf die Abberufung eines Vorstandsmitglieds übertragen.

Anmerkung:

Die Besprechung der vorliegenden Entscheidung erfolgte in diesem Heft im Aufsatz von Georg Schima, „Selbstbedienung“ von Vorstandsmitgliedern als grobe Pflichtverletzung, GesRZ 2012, 322.

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