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GesRZ 6, Dezember 2012, Seite 352

Vermutung einer Solidarhaftung nach § 348 UGB und deren Widerlegung

Andrea Haberl

§ 348 UGB

§ 391 Abs 2 ZPO

1. Die Vermutung einer Solidarhaftung nach § 348 UGB ist widerlegt, wenn nach den allgemeinen Auslegungsregeln der Parteiwille einer bloßen Anteilshaftung feststellbar ist.

S. 353 2. Verpflichtet sich eine Personenmehrheit zu einer teilbaren Leistung, haften ihre Mitglieder nicht als Gesamtschuldner, sondern nur anteilig, wenn die – eine Anteilshaftung vorsehende – Vereinbarung im Innenverhältnis der Schuldner dem Vertragspartner (Gläubiger) bei Vertragsabschluss klar erkennbar war und er vernünftigerweise nicht annehmen durfte, dass jeder seiner Schuldner solidarisch haften wolle.

3. Das Berufungsgericht kann über die Klageforderung und über eine aus mehreren Gegenforderungen mit Teilurteil entscheiden, sofern diese Gegenforderung in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung steht und Klage- und Gegenforderung spruchreif sind.

(OLG Linz 4 R 36/12k; LG Linz 5 Cg 78/10f)

Der Kläger und die Beklagte waren Gesellschafter einer deutschen GmbH (im Folgenden: GmbH). Der Kläger war sowohl deren Geschäftsführer als auch Geschäftsführer der Beklagten. Er trat seinen Geschäftsanteil an der GmbH mit Abtretungsvertrag vom an die Beklagte ab. Mit Vereinbarungen ...

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