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GesRZ 6, Dezember 2012, Seite 360

Einstweilige Verfügung iZm der Einbringung von Vermögen eines Ehegatten in eine Privatstiftung; Gefährdung der Durchsetzung des nachehelichen Aufteilungsanspruchs

Peter Csoklich

§ 382 Z 8 lit c Fall 2 EO

§§ 81 f EheG

1. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 8 lit c EO darf nur erlassen werden, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in die Aufteilungsmasse fällt. Die Antragstellerin hat daher zu bescheinigen, dass die Sicherungsmaßnahmen Liegenschaften betreffen, die (zumindest zum Teil) der Aufteilung unterliegen.

2. Die Unwiderruflichkeit eines Schenkungsanbots an eine Privatstiftung zum Zwecke der Nachstiftung stellt unter diesen Umständen eine konkrete Gefährdung der Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs dar.

(LG Korneuburg 20 R 147/11z, 20 R 148/11x; BG Gänserndorf 5 Fam 35/11y)

Die Ehe der Streitteile wurde am (rechtskräftig) geschieden. Der Gegner der gefährdeten Partei (Antragsgegner) ist Erststifter einer im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftung. In einem am errichteten Notariatsakt bot er als Geschenkgeber der Privatstiftung jene Liegenschaften und Liegenschaftsanteile, auf die sich der nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c Fall 2 EO gestellte Sicherungsantrag der gefährdeten Partei (Antragstellerin) bezieht, als Nachstiftung schenkungsweise und einseitig unwiderruflich an.

  • Die Vorinstanzen gabe...

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