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PV-Info 8, August 2012, Seite 21

Taxifahrer als freier Dienstnehmer?

Christa Kocher

Wieder einmal hatte der VwGH zu überprüfen, ob statt dem gewünschten freien nicht doch ein echter Dienstvertrag vorlag. Und wieder einmal wurde im Zuge einer GPLA anscheinend doch zu voreilig vom Vorliegen eines echten Dienstvertrages ausgegangen ().

Sachverhalt

Sieben Taxifahrer arbeiteten im Team und legten innerhalb des Teams fest, welcher Fahrer zu welcher Zeit ein bestimmtes Taxi verwendet. Sie erhielten keinen fixen Lohn, sondern 45 % des Fuhrlohns. Bei Urlaub, Krankenstand oder Reparatur des Fahrzeuges erhielten die Fahrer daher keinen Lohn. Ein generelles Vertretungsrecht war im Vertrag festgelegt und wurde – allerdings von der Finanzbehörde ungeprüft – auch in einigen Fällen gelebt, wobei es sich bei der Vertretung um Fahrer handelte, die mit dem Auftraggeber keinen Vertrag hatten. Weisungen des Auftraggebers gab es kaum. Betriebs- und Wartungskosten trug der Auftraggeber. Eine Kontrolle hinsichtlich Art, Ort und Zeit erfolgte durch die Kontrolle der Fahrtenbücher im Nachhinein (für die Finanzbehörde lag damit Weisungsgebundenheit vor). Für die Finanzbehörde ergab sich die Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Auftraggebers durch d...

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