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PV-Info 8, August 2012, Seite 28

Zum Arbeitgeberbegriff

Petra Vrignaud

Dauert die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage, so kann trotzdem das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat übergehen, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist, weshalb der Definition des Arbeitgeberbegriffs entscheidende Bedeutung zukommt.

EAS 3271 vom : Umsetzung des OECD-Update zur kurzfristigen Personalentsendung

Nach wie vor ungelöst ist der Qualifikationskonflikt in Bezug auf die Arbeitgebereigenschaft im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung: So sieht (ua) Tschechien die „183-Tage-Regel“ des Art 14 Abs 2 DBA Tschechien im Falle einer (konzerninternen) Arbeitskräfteüberlassung in der Regel (bei OECD-konformer Weiterbelastung der Bezüge an den Beschäftiger) ohnehin nicht anwendbar, weil die Arbeitgebereigenschaft – wirtschaftlich gesehen – auf den Beschäftiger übergeht (und damit die 183-Tage-Regel mangels eines im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ansässigen Arbeitgebers ohnehin nicht greift).

Österreich hingegen hält nach wie vor an einem „formalrechtlichen“ Arbeitgeberbegriff fest, wonach im Falle einer Personalgestellung die Arbeitgebereigenschaft in der Regel beim Überlasser verbleibt. Zur Lösung dieses Konflikts wäre Österreich zwar grundsätzlich ...

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