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Aussetzung und Wiedereinstellung
Der Anspruch auf eine nicht ausbezahlte Abfertigung „alt“ geht durch den unterlassenen Wiederantritt der Arbeit nicht verloren.
Sachverhalt
Jüngst hatte sich der OGH (, 9 ObA 62/11z) mit folgendem Sachverhalt zu befassen:
Der klagende ehemalige Arbeitnehmer war vom bis zum beim beklagten Unternehmen als LKW-Fahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) Anwendung. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom das Arbeitsverhältnis des Klägers zum , wobei sie im Kündigungsschreiben eine Wiedereinstellungszusage für den abgab. Mündlich wurde dem Kläger vom Geschäftsführer des beklagten Unternehmens erläutert, dass er zwar gekündigt sei, im September aber wieder zur Arbeit kommen solle; in der Zwischenzeit beziehe er Arbeitslosengeld. Wenn der Kläger nicht wieder zu arbeiten beginne, verliere er seine Abfertigung. Die Vordienstzeiten und deren allfällige Anrechnung waren bei dieser Unterredung kein Thema. Im Juni 2009 gab der Kläger bekannt, dass er nicht beabsichtige, im September wieder bei der Beklagten zu arbeiten.
Die Beklagte ging davon aus, dass der Abfertigungsanspruch durch den verweigerten Wiederantritt der Arbei...