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PV-Info 8, August 2012, Seite 19

Vergütung für einen Verbesserungsvorschlag

Thomas Rauch

Ohne entsprechende betriebliche Regelung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Provision für e­inen Verbesserungsvorschlag zu bezahlen ().

Sachverhalt

Der für die Beschaffung von Ersatzteilen zuständige Sachbearbeiter erstellte in Eigeninitiative aus dem vom Arbeitgeber geführten EDV-Lagerprogramm eine Liste von lagernden Ersatzteilen, ermittelte deren Neuanschaffungswert und sandte die Information seinem Vorgesetzten mit dem Hinweis, dass daraus bei einem Verkauf schnell Kapital zu schlagen sei und Lagerkapazitäten gewonnen werden könnten. Aus den erzielten Verkaufserlösen begehrte er eine Provision von 1 %. Da der Arbeitgeber die Zahlung ablehnte, hat der Arbeitnehmer den Klagsweg beschritten.

S. 20Zunächst ist festzuhalten, dass zur Vergütung von Verbesserungsvorschlägen der Arbeitnehmer nach § 97 Abs 1 Z 14 ArbVG eine freiwillige Betriebsvereinbarung (schriftliche Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung, die nicht über die Schlichtungsstelle erzwingbar ist) abgeschlossen werden kann. In Betrieben ohne Betriebsratkönnte mit den Arbeitnehmern die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge vereinbart (Einzelvereinbarung bzw innerbetriebliche Vereinba...

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